1 EUeR i.V.m. Art. 54 StPO). Allerdings setzt die strafprozessuale Durchsuchung von erkennbar geheimnisgeschützten aus dem Ausland übermittelten Unterlagen durch schweizerische Strafverfolgungsbehörden einen rechtskräftigen Rechtshilfeentscheid voraus. Bis zum Vorliegen eines solchen muss den Betroffenen grundsätzlich die Möglichkeit offen stehen, strafprozessualen vorsorglichen Rechtsschutz gegenüber verfrühter Durchsuchung zu erwirken (Art. 29-29a i.V.m. Art. 13 BV). Dies gilt besonders, wenn die zuständigen Justizbehörden des ersuchten ausländischen Staates ausdrücklich beantragen, die geheimnisgeschützten edierten Unterlagen bis zum -9-