3.3. Die StPO ist anwendbar auf Zwangsmassnahmen in der Schweiz im Rahmen von schweizerischen Strafverfahren (Art. 1 Abs. 1 StPO) oder des Vollzuges von ausländischen Rechtshilfeersuchen in der Schweiz (Art. 12 Abs. 1 Satz 2 und Art 80a Abs. 2 IRSG i.V.m. Art. 54 StPO). Über Geheimnisinteressen im Rahmen von angeordneten strafprozessualen Editionen im Ausland (gestützt auf dortige Strafverfahren oder Rechtshilfeersuchen von Drittstaaten) hat hingegen nicht der schweizerische Zwangsmassnahmenrichter (nach StPO) zu entscheiden. Vielmehr fällt dies in die Zuständigkeit der Behörden des ausländischen Staates (Art. 3 Ziff. 1 EUeR i.V.m. Art.