Der vom Beschwerdeführer zitierte BGE 140 IV 28 betreffe die Akten einer Anwaltskanzlei. Vorliegend gehe es indessen um die private und nicht die geschäftliche E-Mailadresse des Beschwerdeführers, weshalb die edierten Daten verwertbar seien. Die Tatsache, dass der Beschwerdeführer Arzt sei, führe nicht dazu, dass sämtliche ihn betreffenden Unterlagen unter das Patientengeheimnis fielen (Beschwerdeantwort Rz. 11).