73 Abs. 2 StPO sehe explizit vor, dass die Verfahrensleitung ein Mitteilungsverbot anordnen könne. Darüber hinaus sähen die Art. 269 ff. StPO eine Vielzahl von geheimen Überwachungsmassnahmen vor. Wenn aber die Auswertung von geheim erhobenen Beweismitteln nur nach Einräumung eines Siegelungsrechts möglich wäre, müssten siegelungsberechtigte Personen über die Existenz eines Strafverfahrens informiert werden, obwohl Beweiserhebungen gerade deswegen geheim erfolgten, um Beschuldigte aus ermittlungstaktischen Gründen nicht über ein Strafverfahren zu informieren (Beschwerdeantwort Rz. 10).