3.2. Die Kantonale Staatsanwaltschaft führt in der Beschwerdeantwort zusammengefasst aus, die betroffenen E-Mails seien rechtshilfeweise erhoben worden. Da die Zwangsmassnahme im Ausland erfolgt sei, sei die Schweizerische Strafprozessordnung nicht anwendbar. Der Beschwerdeführer könne daher in der Schweiz keine Siegelung verlangen (Beschwerdeantwort Rz. 8). Unabhängig davon sei darauf hinzuweisen, dass bei geheimen Beweiserhebungen die Einräumung eines Siegelungsrechts vor Durchsicht der Beweismittel nicht eingeräumt werden müsse (Beschwerdeantwort Rz. 9). Art. 73 Abs. 2 StPO sehe explizit vor, dass die Verfahrensleitung ein Mitteilungsverbot anordnen könne.