Sowohl das Nichtgewähren des Rechts auf Siegelung als auch die Auswertung der edierten Aufzeichnungen vor Mitteilung an den Berechtigten seien somit unrechtmässige Verfahrenshandlungen. Es liege die Verletzung einer Gültigkeitsvorschrift vor, was dazu führe, dass die Beweise gemäss Art. 141 Abs. 1 StPO nicht verwertet werden dürften. Eine Ausnahme nach Art. 141 Abs. 2 StPO liege nicht vor, da es vorliegend bloss um Vergehen und damit nicht um schwere Straftaten gehe. Im Weiteren seien diese Aufzeichnungen umgehend aus den Akten zu entfernen (Beschwerde Rz. 46 ff.). -8-