Der Beschwerdeführer sei, was der Kantonalen Staatsanwaltschaft hinlänglich bekannt sei, als Arzt tätig. Aufzeichnungen eines Arztes (insbesondere E-Mailverkehr) enthielten daher mit grosser Wahrscheinlichkeit auch vom Arztgeheimnis erfasste Kommunikation und Dokumente (Beschwerde Rz. 41). Es bestünden somit hinreichende Hinweise, dass die E-Mails teilweise einem Beschlagnahmeverbot unterliegen könnten (Beschwerde Rz. 42). Wenn der Beschwerdeführer – was vorliegend allerdings nicht der Fall gewesen sei – nicht erreichbar gewesen sei, hätte in einem derart offensichtlichen Fall sogar eine Siegelung von Amtes wegen erfolgen müssen (Beschwerde Rz. 44).