Beschwerde Rz. 38). Seien wie vorliegend die Beschlagnahmeobjekte Gegenstände einer möglichen Siegelung, sei nach erfolgter Sicherstellung den Betroffenen im Sinne der Einräumung des rechtlichen Gehörs von der beabsichtigten Beschlagnahme Kenntnis zu geben und ihnen die Möglichkeit zu eröffnen, die Siegelung zu verlangen (Beschwerde Rz. 39). Der Beschwerdeführer als Inhaber des E-Mailaccounts sei zur Stellung eines Siegelungsantrags berechtigt (Beschwerde Rz. 40).