3. 3.1. In der Beschwerde führt der Beschwerdeführer zusammengefasst aus, sofern die Strafverfolgungsbehörde die auf dem Wege einer Zwangsmassnahme erhobenen Daten auswerten wolle, müsse aufgrund des zwangsmassnahmerechtlichen Charakters dieser Erhebung für die Betroffenen ein Rechtsschutz bestehen. Hierfür habe der Gesetzgeber die Siegelung vorgesehen (Beschwerde Rz. 37). Anwendbar sei das revidierte Siegelungsrecht (in Kraft seit dem 1. Januar 2024; Beschwerde Rz. 38).