der Kantonalen Staatsanwaltschaft im vorliegenden Verfahren dürfte allerdings klar sein, dass die Kantonale Staatsanwaltschaft der Auffassung ist, die E-Mails seien nicht aus den Akten zu entfernen. Ob aufgrund dieses Umstands dennoch auf die Beschwerdeanträge Ziff. 1 und 2 einzutreten ist, kann aufgrund den nachfolgenden Erwägungen in der Sache offenbleiben.