2.3. Der Beschwerdeführer legt in seiner Beschwerde nicht konkret dar, dass er bei der Kantonalen Staatsanwaltschaft ein Aktenentfernungsgesuch gestellt hätte, gegen dessen Ablehnung er mit der vorliegenden Beschwerde vorginge. Da die Beschwerdeinstanz nicht zuständig ist, um erstmals über ein Aktenentfernungsgesuch zu entscheiden, wäre zufolge Fehlens eines Anfechtungsobjektes nicht auf die Beschwerde einzutreten.