Gs 1/24), mit welchem die Edition gerichtlich angeordnet wurde, bei der zuständigen Rechtsmittelinstanz in Deutschland anzufechten. Würde die zuständige deutsche Rechtsmittelinstanz nachträglich die Widerrechtlichkeit der Editionen feststellen, dürften die E-Mails im schweizerischen Verfahren nicht verwertet werden (vgl. hierzu Urteil des Bundesgerichts 1B_282/2013 vom 14. Februar 2014 E. 4.6). Da der Beschwerdeführer indessen nicht geltend macht, in Deutschland ein Rechtsmittelverfahren angestrengt zu haben, hat es damit sein Bewenden. 1.3. Auf Beschwerdeantrag Ziff. 1 der Beschwerde ist demgemäss nicht einzutreten.