Solches wird vom Beschwerdeführer aber nicht dargetan und ist auch nicht ersichtlich. Zwar verhält es sich so, dass die Staatsanwaltschaft Koblenz die E-Mails an die Kantonale Staatsanwaltschaft übermittelt hat, bevor der Beschwerdeführer überhaupt vom Strafverfahren und damit von den Rechtshilfeersuchen Kenntnis hatte und er sich in Deutschland entsprechend nicht vor der Übermittlung der E-Mails zur Wehr setzen konnte. Dies bedeutet indessen nicht, dass er die Editionen in Deutschland nicht mehr anfechten könnte (für die Rechtslage in der Schweiz vgl. Art. 80e und 80k IRSG;