Eine Beschwerdemöglichkeit wäre dem Beschwerdeführer lediglich dann einzuräumen, wenn er aufzeigen würde, dass ihm das deutsche Recht keinen hinreichenden Rechtsschutz gegen die von den deutschen Behörden auf Gesuch der Schweizer Behörden bei der D._____ SE vorgenommenen Edition – insbesondere gegen die von ihm beanstandete fehlende Verhältnismässigkeit des Umfangs der Editionen in zeitlicher Hinsicht – gewähren würde (Urteil des Bundesgerichts 1B_446/2019 vom 5. Juni 2020 E. 5). Solches wird vom Beschwerdeführer aber nicht dargetan und ist auch nicht ersichtlich.