1B_446/2019 vom 5. Juni 2020 E. 4.2). Die von der Kantonalen Staatsanwaltschaft ausgestellte Bestätigung ist aber keine Verfügung, die vom Beschwerdeführer angefochten werden könnte (vgl. hierzu Urteil des -5- Bundesgerichts 1B_446/2019 vom 5. Juni 2020 E. 4.4). Mehr als einen Hin- weis- bzw. Nachweischarakter kann dieser nicht attestiert werden. Weder kommt ihr ein eigenständiger Charakter zu noch ist sie nach Art. 393 ff. StPO anfechtbar (Urteil des Bundesgerichts 1B_446/2019 vom 5. Juni 2020 E. 4.5).