5.1 004]) – als Unterlage für die als Rechtshilfe durchzuführende Beschlagnahme von Gegenständen oder die Durchsuchung von Personen oder Räumen die Übermittlung von Beschlagnahme- oder Durchsuchungsbefehlen der ersuchenden Behörde (Urteil des Bundesgerichts 1B_446/2019 vom 5. Juni 2020 E. 4.1) oder Bestätigungen, dass die Gegenstände beschlagnahmt werden könnten, wenn sie sich im ersuchenden Staat befänden, verlangen. Diese Voraussetzung für die Gewährung von Rechtshilfe in Strafsachen soll verhindern, dass der ersuchende Staat mittels Rechtshilfe Zwangsmassnahmen erreichen kann, die in seiner eigenen Rechtsordnung nicht zulässig wären (Urteil des Bundesgerichts