Dies geschah, weil gewisse Staaten – wie beispielsweise die Schweiz (vgl. Art. 76 lit. c IRSG) und offenbar auch Deutschland (vgl. § 66 des [deutschen] Gesetzes über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen [vgl. act. 5.1 004]) – als Unterlage für die als Rechtshilfe durchzuführende Beschlagnahme von Gegenständen oder die Durchsuchung von Personen oder Räumen die Übermittlung von Beschlagnahme- oder Durchsuchungsbefehlen der ersuchenden Behörde (Urteil des Bundesgerichts 1B_446/2019 vom 5. Juni 2020 E. 4.1) oder Bestätigungen, dass die Gegenstände beschlagnahmt werden könnten, wenn sie sich im ersuchenden Staat befänden, verlangen.