Was der Beschwerdeführer mit "Editionsverfügungen" wahrscheinlich meint, ist der Umstand, dass die Kantonale Staatsanwaltschaft der Staatsanwaltschaft Koblenz auf entsprechende Nachfrage vom 11. Dezember 2023 (act. 5.1 003 f.) mit Schreiben vom 19. Dezember 2023 (act. 5.1 005 ff.) sowie mit dem ergänzenden internationalen Rechtshilfeersuchen vom 6. März 2024 (act. 5.1 008 ff.) bestätigt hat, dass die infrage stehenden E-Mails beschlagnahmt werden könnten, wenn sich der Datenträger, auf welchem sie abgespeichert sind, in der Schweiz befinden würde. Dies geschah, weil gewisse Staaten – wie beispielsweise die Schweiz (vgl. Art.