1.2. Entgegen den Ausführungen des Beschwerdeführers trifft es nicht zu, dass die Rechtshilfeersuchen "Editionsverfügungen" enthalten. Eine Editionsverfügung stellt eine Zwangsmassnahme dar. Als solche kann diese nach der Praxis des Bundesgerichts bzw. dem internationalstrafrechtlichen Grundsatz der Territorialität als direkter hoheitlicher Zugriff von einer schweizerischen Behörde nicht angeordnet werden, wenn sich die davon betroffenen Personen oder Gegenstände – wie vorliegend – nicht in der Schweiz befinden (Urteil des Bundesgerichts 1B_446/2019 vom 5. Juni 2020 E. 4.1).