2. Unter Kostenfolgen." -4- Die Beschwerdekammer zieht in Erwägung: 1. 1.1. Mit Beschwerdeantrag Ziff. 1 beantragt der Beschwerdeführer, "es seien die Editionsverfügungen in den Rechtshilfeersuchen vom 3. November 2023 und 6. März 2024" insoweit abzuändern, als lediglich E-Mails zwischen dem 19. März 2022 und dem 21. März 2023 zu edieren seien.