3. Es seien die mittels Rechtshilfeersuchen vom 3. November 2023 und 6. März 2024 sichergestellten Aufzeichnungen umfassend aus den Akten zu entfernen. 4. Es sei der Beschwerdegegnerin im Sinne einer vorsorglichen Schutzmassnahme zu verbieten, die erhobenen Aufzeichnungen während dem Beschwerdeverfahren der Privatklägerschaft offenzulegen. 5. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Staatskasse." 3.2. Mit Beschwerdeantwort vom 21. Juni 2024 beantragte die Kantonale Staatsanwaltschaft: " 1. Die Beschwerde sei abzuweisen.