3. 3.1. Mit Eingabe vom 14. Juni 2024 erhob der Beschwerdeführer bei der Beschwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts des Kantons Aargau Beschwerde und beantragte: " 1. Es seien die Editionsverfügungen in den Rechthilfeersuchen vom 3. November 2023 und 6. März 2024 dahingehend abzuändern, dass bloss Aufzeichnungen für den Zeitraum vom 19. März 2022 bis 21. März 2023 zu edieren seien. 2. Es sei festzustellen, dass die Auswertung (inkl. Durchsicht) der gesamten edierten Aufzeichnungen rechtswidrig erfolgte.