2.3. Mit Schreiben vom 19. April 2024 übermittelte die Staatsanwaltschaft Koblenz der Kantonalen Staatsanwaltschaft die gewünschten E-Mails, welche die D._____ SE gestützt auf einen durch die Staatsanwaltschaft Koblenz beim Amtsgerichts Montabaur erwirkten Beschluss (Az. 12 Gs 1/24) zwischenzeitlich an die Kriminalinspektion Montabaur herausgegeben hatte. 2.4. Der Beschwerdeführer wurde anlässlich seiner Einvernahme vom 4. Juni 2024 darüber informiert, dass sein E-Mailaccount ausgewertet wurde. Gleichentags wurde ihm auch Akteneinsicht gewährt.