nicht über das Strafverfahren informiert, da der Beschwerdeführer von diesem noch keine Kenntnis habe. 2.2. Am 6. März 2024 stellte die Kantonale Staatsanwaltschaft ein ergänzendes internationales Rechtshilfeersuchen an die Staatsanwaltschaft Koblenz und ersuchte diese darum, nicht nur die E-Mails seit dem 1. Januar 2022, sondern sämtliche E-Mails, welche auf dem E-Mailaccount des Beschwerdeführers bis zum letzten Zugriff abgespeichert wurden, zu edieren und an die Kantonale Staatsanwaltschaft zu übermitteln. -3-