Indessen entliess die Straf- und Zivilklägerin den Beschwerdeführer in der Folge bereits am 28. April 2023 durch Aussprechen einer fristlosen Kündigung. Die Straf- und Zivilklägerin wirft dem Beschwerdeführer vor, während noch laufendem Arbeitsverhältnis im Zeitraum 19. März 2022 bis 21. März 2023 interne Informationen (Adresslisten inkl. Kontaktdaten von Geschäftspartnern und Zuweisern der Straf- und Zivilklägerin, Deckungsbeitragsrechnungen, Umsatzübersichten, Neukunden-Analysen, diverse Reports inkl. Kennzahlen, Lohnmodelle, interne Power Point-Präsentationen, Zuweisungsberichte etc.) auf seine private E-Mailadresse aaa@aaa.ch weitergeleitet und für den Aufbau der C.___