Die Erstellung eines DNA-Profils ist somit gerechtfertigt. Die Beschwerde erweist sich nach dem Gesagten als unbegründet und ist abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. 3. 3.1. Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens tragen die Parteien nach Massgabe des Obsiegens oder Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO), weshalb die Kosten dieses Beschwerdeverfahrens dem unterliegenden Beschwerdeführer aufzuerlegen sind. 3.2. Der Kostenentscheid präjudiziert die Entschädigungsfrage (BGE 137 IV 352 E. 2.4.2), weshalb dem Beschwerdeführer keine Entschädigung für dieses Beschwerdeverfahren auszurichten ist. -8- Die Beschwerdekammer entscheidet: