Denn auch der Vorwurf einer mehrfachen Gehilfenschaft zum (versuchten) Betrug begründet nicht in jedem Fall einen Anspruch auf amtliche Verteidigung. Soweit der Beschwerdeführer die Abweisungsverfügung betreffend sein Gesuch um Gewährung der amtlichen Verteidigung vor diesem Hintergrund als falsch erachtet, wäre es an ihm gelegen, mittels Beschwerde gegen die entsprechende Verfügung vorzugehen. Im Übrigen steht ihm auch jederzeit offen, erneut die amtliche Verteidigung zu beantragen, sollte sich im Laufe der Untersuchung ein weiterer Tatverdacht erhärten.