Daran vermag vorliegend weder die bisherige Gesetzestreue des Beschwerdeführers noch das Alter oder der Umstand, dass es sich beim Beschwerdeführer um einen Flüchtling handle, etwas zu ändern. Ebenso vermag daran nichts zu ändern, dass dem Beschwerdeführer mit Verfügung vom 4. April 2024 die amtliche Verteidigung verwehrt wurde. Denn auch der Vorwurf einer mehrfachen Gehilfenschaft zum (versuchten) Betrug begründet nicht in jedem Fall einen Anspruch auf amtliche Verteidigung.