Mildere Zwangsmassnahmen, mit denen sich derselbe Zweck erreichen liesse, sind nicht ersichtlich und werden auch nicht vorgebracht. Das öffentliche Interesse an der Aufklärung der Straftaten, vorliegend (mehrfache) Gehilfenschaft zum Betrug, mithin Gehilfenschaft zu einem Verbrechen (Art. 146 Abs. 1 StGB), rechtfertigt insbesondere angesichts der Schwere der potentiellen weiteren Delikte (Deliktssumme von Fr. 100'000.00) den verhältnismässig geringen Eingriff in die Grundrechte des Beschwerdeführers. Daran vermag vorliegend weder die bisherige Gesetzestreue des Beschwerdeführers noch das Alter oder der Umstand, dass es sich beim Beschwerdeführer um einen Flüchtling handle, etwas zu ändern.