Als der Beschwerdeführer die Summe gehört habe, habe er schon gedacht, dass es Betrug sein könnte. Dann habe er aber wieder gedacht, dass wohl niemand mit Fr. 50'000.00 herumlaufe (vgl. 2. delegierte Einvernahme vom 22. März 2024, Fragen 34, 37, 38, 41). Auf die Frage, wie oft er derartige "Fahrten" unternommen habe, gab der Beschwerdeführer zu Protokoll, ein anderer Fall sei gewesen, als "D._____" in der Schweiz gewesen sei. Dort seien "D._____", "[...]" (C._____) und er nach Genf gefahren. Es sei ein Mann auf sie zugekommen und dieser habe ein Bankkonto gehabt. Er habe dort Geld abheben müssen, welches "D._____" zuvor auf dieses Bankkonto geschickt habe.