2.5. 2.5.1. Entgegen dem Beschwerdeführer ergeben sich ausweislich der Akten konkrete Anhaltspunkte, welche die Annahme zu begründen vermögen, der Beschwerdeführer könnte nebst dem Betrugsversuch zu Lasten von B._____ weitere Straftaten begangen haben. Der Beschwerdeführer gestand anlässlich der 2. delegierten Einvernahme vom 22. März 2024 schlussendlich ein, am 21. März 2024 zusammen mit "[...]" (C._____) im Auftrag eines "D._____" und gegen eine versprochene Bezahlung von Fr. 5'000.00 nach Frick gefahren zu sein, um dort ein Paket entgegenzunehmen und dieses im Anschluss nach Zürich zu bringen.