2.3. Die Staatsanwaltschaft Rheinfelden-Laufenburg macht mit ihrer Beschwerdeantwort im Wesentlichen geltend, geradezu exemplarisch für weitere mögliche gleichgelagerte Delikte sei die Antwort des Beschwerdeführers in der Einvernahme vom 22. März 2024, worin er die Beteiligung an einer weiteren Geldabholung zugebe. Die Ablehnung der amtlichen Verteidigung stehe nicht im Widerspruch zur Anordnung einer DNA-Analyse, da ihm die amtliche Verteidigung mit der Begründung verwehrt worden sei, ihm drohe mit Blick auf die aktuelle Aktenlage keine (Geld-)Strafe von mehr als 120 Tagessätzen.