2.2. Der Beschwerdeführer bringt mit seiner Beschwerde im Wesentlichen dagegen vor, es sei nicht ausreichend begründet, welches genau die weiteren Verbrechen oder Vergehen seien und in welchem Zusammenhang diese mit konkreten Anhaltspunkten stehen würden. Aus den Akten würden sich denn auch keine "erheblichen und konkreten Anhaltspunkte" ergeben, die auf einen ungeklärten Betrug hinweisen würden und dass dieser durch die Erstellung eines DNA-Profils aufgeklärt werden könnte. Weiter sei "kriminalistische Erfahrung" kein konkreter Anhaltspunkt.