involviert gewesen zu sein, habe er doch kurz vor der Geldübergabe von der Kantonspolizei angehalten werden können. Aufgrund des gegenständlichen Deliktsvorwurfes mit der hohen potentiellen Deliktssumme (Fr. 35'000.00) und aufgrund des Umstandes, dass der Beschwerdeführer seine Beteiligung am bzw. sein Wissen um den Betrugsversuch leugne, er mutmasslich im Auftrag eines sog. "Keilers" unterwegs gewesen sei und aus kriminalistischer Erfahrung naheliege, -4-