2. 2.1. Die Staatsanwaltschaft Rheinfelden-Laufenburg begründete die Anordnung der DNA-Analyse damit, der Beschwerdeführer stehe im Verdacht, am 21. März 2024 als sog. "Geldabholer" in einen versuchten Betrug zu Lasten von B._____ involviert gewesen zu sein, habe er doch kurz vor der Geldübergabe von der Kantonspolizei angehalten werden können.