1.3. Der Beschwerdeführer beantragt eventualiter, "das Urteil des Zwangsmassnahmengerichts vom 30. Juni 2020 aufzuheben und zur neuen Entscheidung an die Staatsanwaltschaft zurück zu weisen". Eine Verfügung des Zwangsmassnahmengerichts des Kantons Aargau ist nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens. Dabei handelt es sich offensichtlich um einen irrtümlich gestellten Antrag, worauf nicht einzutreten ist. Im Übrigen ist auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde (vgl. Art. 396 Abs. 1 i.V.m. Art. 385 Abs. 1 StPO) einzutreten.