" 1. Der Entscheid des Staatsanwaltschaft Rheinfelden-Laufenburg des Kantons Aargau vom 31. Juni 2024 [recte: 31. Mai 2024] sei aufzuheben. Auf eine DNA-Profilerhebung sei zu verzichten. 2. Eventualiter das Urteil des Zwangsmassnahmengerichts vom 30. Juni 2020 aufzuheben und zur neuen Entscheidung an die Staatsanwaltschaft zurück zu weisen; 3. Die Gerichtskosten gehen zu Lasten des Staates. 4. Das Obergerichtskasse wird angewiesen, dem Beschwerdeführer für das obergerichtliche Verfahren eine Entschädigung von Fr. 1'700.- auszurichten (art. 436 Abs. 2 StPO)."