Obergericht Beschwerdekammer in Strafsachen SBK.2024.175 (STA.2024.1456) Art. 246 Entscheid vom 19. August 2024 Besetzung Oberrichter Richli, Präsident Oberrichterin Massari Oberrichterin Schär Gerichtsschreiber Stutz Beschwerde- A._____, […], führer […] verteidigt durch Rechtsanwalt Luc Del Rizzo, […] Beschwerde- Staatsanwaltschaft Rheinfelden-Laufenburg, gegnerin Riburgerstrasse 4, 4310 Rheinfelden Anfechtungs- Anordnung zur Erstellung eines DNA-Profils der Staatsanwaltschaft gegenstand Rheinfelden-Laufenburg vom 31. Mai 2024 in der Strafsache gegen A._____ -2- Die Beschwerdekammer entnimmt den Akten: 1. Die Staatsanwaltschaft Rheinfelden-Laufenburg führt gegen A._____ (fortan: Beschwerdeführer) eine Strafuntersuchung wegen Gehilfenschaft zu versuchtem Betrug. 2. Mit Verfügung vom 31. Mai 2024 ordnete die Staatsanwaltschaft Rheinfelden-Laufenburg die Erstellung eines DNA-Profils betreffend den Beschwerdeführer an. Sie wies die Kantonspolizei Aargau an, die Erstellung des Profils vom entnommenen Wangenschleimhautabstrich (WSA) in Auftrag zu geben. 3. 3.1. Gegen diese ihm am 3. Juni 2024 zugestellte Verfügung erhob der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 13. Juni 2024 Beschwerde bei der Beschwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts des Kantons Aargau mit den folgenden Anträgen: " 1. Der Entscheid des Staatsanwaltschaft Rheinfelden-Laufenburg des Kantons Aargau vom 31. Juni 2024 [recte: 31. Mai 2024] sei aufzuheben. Auf eine DNA-Profilerhebung sei zu verzichten. 2. Eventualiter das Urteil des Zwangsmassnahmengerichts vom 30. Juni 2020 aufzuheben und zur neuen Entscheidung an die Staatsanwaltschaft zurück zu weisen; 3. Die Gerichtskosten gehen zu Lasten des Staates. 4. Das Obergerichtskasse wird angewiesen, dem Beschwerdeführer für das obergerichtliche Verfahren eine Entschädigung von Fr. 1'700.- aus- zurichten (art. 436 Abs. 2 StPO)." 3.2. Die Staatsanwaltschaft Rheinfelden-Laufenburg beantragte mit Beschwer- deantwort vom 5. Juli 2024 die kostenfällige Abweisung der Beschwerde. -3- Die Beschwerdekammer zieht in Erwägung: 1. 1.1. Die Verfügungen und Verfahrenshandlungen der Staatsanwaltschaft sind mit Beschwerde anfechtbar (Art. 393 Abs. 1 lit. a StPO). Nachdem keine Beschwerdeausschlussgründe gemäss Art. 394 StPO vorliegen, ist die Beschwerde zulässig. 1.2. Erkennungsdienstliche Massnahmen und die Erstellung eines DNA-Profils sowie – damit zusammenhängend – die Aufbewahrung eines erstellten DNA-Profils stellen nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung einen Eingriff in das Recht auf persönliche Freiheit (Art. 10 Abs. 2 BV) und auf informationelle Selbstbestimmung (Art. 13 Abs. 2 BV) dar (vgl. BGE 145 IV 263 E. 3.4 mit weiteren Hinweisen). Je nachdem ob das DNA-Profil bereits erstellt wurde oder nicht, liegt entweder ein drohender oder ein noch anhaltender Grundrechtseingriff vor. Da bei einer Gutheissung der Beschwerde kein DNA-Profil erstellt werden darf bzw. ein allenfalls bereits erstelltes DNA-Profil umgehend zu löschen ist, hat der Beschwerdeführer so oder anders ein aktuelles Rechtsschutzinteresse (i.S.v. Art. 382 Abs. 1 StPO) an der Beurteilung der Beschwerde, mit welcher der Verzicht auf eine DNA-Profilerstellung verlangt wird. 1.3. Der Beschwerdeführer beantragt eventualiter, "das Urteil des Zwangs- massnahmengerichts vom 30. Juni 2020 aufzuheben und zur neuen Entscheidung an die Staatsanwaltschaft zurück zu weisen". Eine Verfügung des Zwangsmassnahmengerichts des Kantons Aargau ist nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens. Dabei handelt es sich offen- sichtlich um einen irrtümlich gestellten Antrag, worauf nicht einzutreten ist. Im Übrigen ist auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde (vgl. Art. 396 Abs. 1 i.V.m. Art. 385 Abs. 1 StPO) einzutreten. 2. 2.1. Die Staatsanwaltschaft Rheinfelden-Laufenburg begründete die An- ordnung der DNA-Analyse damit, der Beschwerdeführer stehe im Verdacht, am 21. März 2024 als sog. "Geldabholer" in einen versuchten Betrug zu Lasten von B._____ involviert gewesen zu sein, habe er doch kurz vor der Geldübergabe von der Kantonspolizei angehalten werden können. Aufgrund des gegenständlichen Deliktsvorwurfes mit der hohen potentiellen Deliktssumme (Fr. 35'000.00) und aufgrund des Umstandes, dass der Beschwerdeführer seine Beteiligung am bzw. sein Wissen um den Betrugsversuch leugne, er mutmasslich im Auftrag eines sog. "Keilers" unterwegs gewesen sei und aus kriminalistischer Erfahrung naheliege, -4- dass der Beschwerdeführer weitere solche Geldabholungen bereits aus- geführt habe, würden konkrete Anhaltspunkte dafür bestehen, dass der Beschwerdeführer weitere Verbrechen oder Vergehen begangen haben könnte. Das DNA-Profil des Beschwerdeführers diene dem öffentlichen Interesse an der Aufklärung noch unbekannter oder zukünftiger Straftaten einer gewissen Schwere. 2.2. Der Beschwerdeführer bringt mit seiner Beschwerde im Wesentlichen dagegen vor, es sei nicht ausreichend begründet, welches genau die weiteren Verbrechen oder Vergehen seien und in welchem Zusammen- hang diese mit konkreten Anhaltspunkten stehen würden. Aus den Akten würden sich denn auch keine "erheblichen und konkreten Anhaltspunkte" ergeben, die auf einen ungeklärten Betrug hinweisen würden und dass dieser durch die Erstellung eines DNA-Profils aufgeklärt werden könnte. Weiter sei "kriminalistische Erfahrung" kein konkreter Anhaltspunkt. Es sei zu berücksichtigen, dass der Beschwerdeführer nicht vorbestraft und noch sehr jung sei und dass er einen Flüchtlingsstatus (Q._____) habe, was ihn besonders verletzlich mache. Schliesslich sei ihm mit Verfügung der Staatsanwaltschaft Rheinfelden-Laufenburg vom 4. April 2024 die amtliche Verteidigung mit der Begründung verwehrt worden, dass kein Fall einer notwendigen Verteidigung vorliege und es sich aktuell um einen Bagatellfall handle. Diese Begründung stehe im kompletten Widerspruch zur an- gefochtenen Verfügung, der zufolge konkrete Anhaltspunkte bestehen würden, dass er weitere Verbrechen oder Vergehen begangen haben könnte. 2.3. Die Staatsanwaltschaft Rheinfelden-Laufenburg macht mit ihrer Beschwer- deantwort im Wesentlichen geltend, geradezu exemplarisch für weitere mögliche gleichgelagerte Delikte sei die Antwort des Beschwerdeführers in der Einvernahme vom 22. März 2024, worin er die Beteiligung an einer weiteren Geldabholung zugebe. Die Ablehnung der amtlichen Verteidigung stehe nicht im Widerspruch zur Anordnung einer DNA-Analyse, da ihm die amtliche Verteidigung mit der Begründung verwehrt worden sei, ihm drohe mit Blick auf die aktuelle Aktenlage keine (Geld-)Strafe von mehr als 120 Tagessätzen. Würden sich allfällige weitere Delikte ergeben, würde die mögliche Einsetzung einer amtlichen Verteidigung neu beurteilt. 2.4. Zur Aufklärung des Verbrechens oder Vergehens, das Gegenstand des Verfahrens bildet, kann von der beschuldigten Person eine Probe genommen und ein DNA-Profil erstellt werden (Art. 255 Abs. 1 lit. a StPO). Von der beschuldigten Person kann auch eine Probe genommen und ein DNA-Profil erstellt werden, wenn aufgrund konkreter Anhaltspunkte anzunehmen ist, sie könnte weitere Verbrechen oder Vergehen begangen -5- haben (Art. 255 Abs. 1 bis StPO). Gemäss der Botschaft verlangt die Regelung nach Art. 255 Abs. 1 bis StPO unter dem Erfordernis der "konkreten Anhaltspunkte" keinen auf die beschuldigte Person bezogenen Tatverdacht, sondern auf den konkreten Fall bezogene Elemente, welche die Annahme zu begründen vermögen, die beschuldigte Person könnte weitere Straftaten begangen haben (Botschaft zur Änderung der Straf- prozessordnung vom 28. August 2019 [19.048], BBl 2019 6754). Einschränkungen von Grundrechten bedürfen nicht nur einer gesetzlichen Grundlage, sondern müssen auch durch ein öffentliches Interesse gerechtfertigt und verhältnismässig sein (Art. 36 Abs. 1 – 3 BV). Art. 255 StPO erlaubt nicht die routinemässige Entnahme von DNA-Proben und deren Analyse. Dies konkretisiert Art. 197 Abs. 1 StPO. Danach können Zwangsmassnahmen nur ergriffen werden, wenn ein hinreichender Tat- verdacht vorliegt (lit. b), die damit angestrebten Ziele nicht durch mildere Massnahmen erreicht werden können (lit. c) und die Bedeutung der Straftat die Zwangsmassnahme rechtfertigt (lit. d). 2.5. 2.5.1. Entgegen dem Beschwerdeführer ergeben sich ausweislich der Akten konkrete Anhaltspunkte, welche die Annahme zu begründen vermögen, der Beschwerdeführer könnte nebst dem Betrugsversuch zu Lasten von B._____ weitere Straftaten begangen haben. Der Beschwerdeführer gestand anlässlich der 2. delegierten Einvernahme vom 22. März 2024 schlussendlich ein, am 21. März 2024 zusammen mit "[...]" (C._____) im Auftrag eines "D._____" und gegen eine versprochene Bezahlung von Fr. 5'000.00 nach Frick gefahren zu sein, um dort ein Paket entgegen- zunehmen und dieses im Anschluss nach Zürich zu bringen. Dabei hätten sie die Anweisung gehabt, das Paket nicht zu öffnen, wobei sie gewusst hätten, dass im Paket Fr. 50'000.00 hätten sein sollen. Als der Beschwer- deführer die Summe gehört habe, habe er schon gedacht, dass es Betrug sein könnte. Dann habe er aber wieder gedacht, dass wohl niemand mit Fr. 50'000.00 herumlaufe (vgl. 2. delegierte Einvernahme vom 22. März 2024, Fragen 34, 37, 38, 41). Auf die Frage, wie oft er derartige "Fahrten" unternommen habe, gab der Beschwerdeführer zu Protokoll, ein anderer Fall sei gewesen, als "D._____" in der Schweiz gewesen sei. Dort seien "D._____", "[...]" (C._____) und er nach Genf gefahren. Es sei ein Mann auf sie zugekommen und dieser habe ein Bankkonto gehabt. Er habe dort Geld abheben müssen, welches "D._____" zuvor auf dieses Bankkonto geschickt habe. Für das Chauffieren seien dem Beschwerdeführer Fr. 1'000.00 versprochen und auf dem Bankkonto seien Fr. 100'000.00 erwartet worden. Dieses Geld sei jedoch nie überwiesen worden. Sie hätten es drei Tage hintereinander so gemacht, aber es sei seines Wissens nie zu einer Überweisung gekommen (2. delegierte Einvernahme vom 22. März 2024, Frage 42). Dieser Aussage zufolge versuchte der Beschwerde- -6- führer bereits zu einem früheren Zeitpunkt zusammen mit den gleichen Beteiligten ("[...]" bzw. C._____ und "D._____") eine grosse Summe Geld von einer (unbekannten) Drittperson entgegenzunehmen, wobei dem Beschwerdeführer von "D._____" für seine Dienste ("Chauffieren") Geld versprochen wurde. Der Beschwerdeführer liefert mit seinen Aussagen mitunter gleich selbst konkrete Anhaltspunkte dafür, dass er bereits zuvor einmal zusammen mit den gleichen Beteiligten – prima vista nach einem ähnlichen Modus Operandi – versuchte, fremdes Geld entgegenzunehmen bzw. abzuholen. Wie er selbst eingestand, hegte er denn auch zumindest beim Vorfall vom 21. März 2024 den Verdacht, es könnte sich um einen Betrug handeln (2. delegierte Einvernahme vom 22. März 2024, Frage 41). Beim Vorfall in Genf, bei welchem die unbekannte Drittperson Fr. 100'000.00 hätte übergeben sollen, mithin doppelt so viel Geld wie in Frick, dürfte sich der gleiche Gedanke aufgedrängt haben. Schliesslich gab auch C._____ ("[...]") zu Protokoll, dass es mehrfach zu weiteren Autofahrten mit dem Beschwerdeführer gekommen sei, wobei die Aufenthalte in den Orten jeweils nur 10–15 Minuten gedauert hätten und er angeblich nicht gewusst habe, welchem Zweck die Fahrten dienen würden und wohin sie genau gefahren seien (delegierte Einvernahme vom 22. März 2024, Fragen 55 ff., Frage 77). Er sprach zudem von einem konkreten weiteren Abholversuch, für welchen sie wenige Tage zuvor etwa 100 km gefahren seien (delegierte Einvernahme vom 22. März 2024, Fragen 33 ff.). Auch die Aussagen von C._____ weisen mitunter darauf hin, dass der Beschwerdeführer nicht zum ersten Mal in einen Betrugsversuch verwickelt war. Nach dem Erwogenen muss zum jetzigen Zeitpunkt davon ausgegangen werden, dass der Beschwerdeführer bereits vor dem 21. März 2024 mit "D._____" in Kontakt stand und mindestens bereits einmal für diesen als "Chauffeur" bzw. "Geldabholer" agierte. Zudem ist es gerichtsnotorisch, dass derartige Betrugsversuche in grosser Zahl unternommen werden. Ob es sich vorliegend tatsächlich nur um einen einzigen weiteren Vorfall in Genf handelt oder ob der Beschwerdeführer auch noch an weiteren Vorfällen beteiligt gewesen war, gilt es im Rahmen der Untersuchung zu ermitteln. So oder anders liegen zum jetzigen Zeitpunkt konkrete Anhalts- punkte für mindestens einen weiteren Vorfall vor. 2.5.2. Es stellt sich in einem nächsten Schritt die Frage, ob die Anordnung einer DNA-Analyse verhältnismässig ist, mithin ob sie geeignet und erforderlich ist, die allfällig weiteren Straftaten nachzuweisen, und ob ein öffentliches Interesse sie rechtfertigt. Wie oben dargelegt gab der Beschwerdeführer zu Protokoll, gegen Entgelt Personen zu "chauffieren", (Geld-)Pakete entgegenzunehmen und an bestimmte Orte abzuliefern. Diese Vorgänge können insbesondere auf -7- allfälligen Paketen, in den Fahrzeugen und auf Geldscheinen biologisches Material hinterlassen. Die Erstellung eines DNA-Profils und der allfällige Abgleich mit entsprechenden tatrelevanten biologischen Materialien von anderen Vorfällen ist sowohl geeignet als auch erforderlich, um einerseits die Aussagen des Beschwerdeführers zu verifizieren und andererseits um allfällige weitere, zum jetzigen Zeitpunkt noch unbekannte Vorfälle dem Beschwerdeführer zuordnen zu können. Mildere Zwangsmassnahmen, mit denen sich derselbe Zweck erreichen liesse, sind nicht ersichtlich und werden auch nicht vorgebracht. Das öffentliche Interesse an der Aufklärung der Straftaten, vorliegend (mehrfache) Gehilfenschaft zum Betrug, mithin Gehilfenschaft zu einem Verbrechen (Art. 146 Abs. 1 StGB), rechtfertigt insbesondere angesichts der Schwere der potentiellen weiteren Delikte (Deliktssumme von Fr. 100'000.00) den verhältnismässig geringen Eingriff in die Grundrechte des Beschwerdeführers. Daran vermag vorliegend weder die bisherige Gesetzestreue des Beschwerdeführers noch das Alter oder der Umstand, dass es sich beim Beschwerdeführer um einen Flüchtling handle, etwas zu ändern. Ebenso vermag daran nichts zu ändern, dass dem Beschwerdeführer mit Verfügung vom 4. April 2024 die amtliche Verteidigung verwehrt wurde. Denn auch der Vorwurf einer mehrfachen Gehilfenschaft zum (versuchten) Betrug begründet nicht in jedem Fall einen Anspruch auf amtliche Verteidigung. Soweit der Beschwerdeführer die Abweisungsverfügung betreffend sein Gesuch um Gewährung der amtlichen Verteidigung vor diesem Hintergrund als falsch erachtet, wäre es an ihm gelegen, mittels Beschwerde gegen die entsprechende Verfügung vorzugehen. Im Übrigen steht ihm auch jederzeit offen, erneut die amtliche Verteidigung zu beantragen, sollte sich im Laufe der Untersuchung ein weiterer Tatverdacht erhärten. Die Erstellung eines DNA-Profils ist somit gerechtfertigt. Die Beschwerde erweist sich nach dem Gesagten als unbegründet und ist abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. 3. 3.1. Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens tragen die Parteien nach Massgabe des Obsiegens oder Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO), weshalb die Kosten dieses Beschwerdeverfahrens dem unterliegenden Beschwerde- führer aufzuerlegen sind. 3.2. Der Kostenentscheid präjudiziert die Entschädigungsfrage (BGE 137 IV 352 E. 2.4.2), weshalb dem Beschwerdeführer keine Entschädigung für dieses Beschwerdeverfahren auszurichten ist. -8- Die Beschwerdekammer entscheidet: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird. 2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens, bestehend aus einer Gerichts- gebühr von Fr. 1'000.00 und den Auslagen von Fr. 43.00, zusammen Fr. 1'043.00, werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Zustellung an: […] Rechtsmittelbelehrung für die Beschwerde in Strafsachen (Art. 78 ff., Art. 90 ff. BGG) Gegen Entscheide, die das Verfahren abschliessen, kann innert 30 Tagen, von der schriftlichen Eröffnung der vollständigen Ausfertigung des Entscheides an gerechnet, die Beschwerde an das Schweizerische Bundesgericht erhoben werden. Dieselbe Beschwerde kann erhoben werden gegen selbständig eröffnete Vor- und Zwischenentscheide, wenn diese einen nicht wiedergutzumachenden Nachteil bewirken können oder wenn die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde (Art. 44 Abs. 1, Art. 78, Art. 90, Art. 93, Art. 100 Abs. 1 und Art. 112 Abs. 1 BGG). Die Beschwerde ist schriftlich oder in elektronischer Form beim Schweizerischen Bundesgericht einzureichen (Art. 42, Art. 100 Abs. 1 BGG). Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschriften bzw. eine anerkannte elektronische Signatur zu enthalten. In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht (Art. 95 ff. BGG) verletzt. Die Urkunden, auf die sich eine Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; ebenso ist der angefochtene Entscheid beizulegen (Art. 42 BGG). Für die Beschwerde- legitimation ist Art. 81 BGG massgebend. Aarau, 19. August 2024 Obergericht des Kantons Aargau Beschwerdekammer in Strafsachen Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: Richli Stutz