4.7. Zusammenfassend erweist sich die Fortdauer des mit Verfügung des Zwangsmassnahmengerichts des Kantons Aargau vom 22. Dezember 2023 bis zum 22. März 2024 angeordneten und mit Verfügung des Zwangsmassnahmengerichts des Kantons Aargau vom 27. März 2024 bis zum 22. September 2024 verlängerten Kontaktverbots als Ersatzmassnahme als verhältnismässig und eine vorzeitige Aufhebung ist nicht angezeigt. 5. 5.1. Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. Bei diesem Ausgang hat der Beschwerdeführer die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen (Art. 428 Abs. 1 StPO).