__ innert Monatsfrist einzuvernehmen (Antrag Ziff. 1a). Mit Ausnahme der in Art. 397 Abs. 3 und 4 StPO geregelten Fälle ist der Erlass von Weisungen im Hinblick auf die weitere Gestaltung der Untersuchungsführung, die mit dem Anfechtungsobjekt der Beschwerde nicht in einem direkten Zusammenhang stehen, vom Gesetz nicht vorgesehen. Das hat damit zu tun, dass die Untersuchung von der Staatsanwaltschaft und nicht der Beschwerdeinstanz zu führen ist.