Davon kann vorliegend nicht die Rede sein. Zwar ruhte das Verfahren zu gewissen Zeitpunkten, was jedoch wesentlich mit der Erstattung des Gutachtens zu erklären ist. Es ist nachvollziehbar, dass die Staatsanwaltschaft Muri-Brem- garten vor der erneuten Befragung von C._____ das Vorliegen des Gutachtens abwarten wollte. Schliesslich fand am 7. März 2024 die Zeugeneinvernahme von D._____, dem Grossvater von C._____, statt. Eine krasse Verfahrensverzögerung, welche eine Aufhebung der Ersatzmassnahmen rechtfertigt (vgl. BGE 140 IV 74 E. 3), ist folglich nicht auszumachen. Mit Blick darauf, dass die Ersatzmassnahme schon einmal -9-