4.6.4. Soweit der Beschwerdeführer geltend macht, die Aufrechterhaltung der strittigen Ersatzmassnahme verletzte das Beschleunigungsgebot und sei deswegen unzulässig, kann ihm ebenfalls nicht gefolgt werden. Zunächst ist darauf hinzuweisen, dass eine Aufhebung von Ersatzmassnahmen wegen einer Verfahrensverzögerung nur in Betracht kommt, wenn diese besonders schwer wiegt und zudem die Staatsanwaltschaft erkennen lässt, dass sie nicht gewillt oder in der Lage ist, das Verfahren mit der gebotenen Beschleunigung voranzutreiben und zum Abschluss zu bringen. Davon kann vorliegend nicht die Rede sein.