Auch wenn dem Sachgericht nicht vorzugreifen ist, ist das Kontaktverbot – je nach Aufhebungsdatum – im Rahmen von einigen Monaten anzurechnen. Die Belastungen, denen der Beschwerdeführer aufgrund der Untersuchungshaft von vier Monaten und den Ersatzmassnahmen ausgesetzt war und allenfalls noch bis zum 22. September 2024 ausgesetzt sein wird, bleiben damit noch innerhalb der im Falle einer Verurteilung zu erwartenden Strafe, zumal der Strafrahmen hinsichtlich sexueller Handlungen mit einem Kind bis zu fünf Jahren Freiheitsstrafe reicht (vgl. Art. 187 Ziff. 1 StGB). Insofern ist Verhältnismässigkeit zu bejahen.