Zu beachten ist in diesem Zusammenhang der bestehende Loyalitätskonflikt. Unter den dargelegten Umständen kommt im Vergleich zu Untersuchungshaft eine geringere Anrechnung in Frage. Mit einer Aufrechterhaltung bis zum 22. September 2024 hätte das Kontaktverbot rund neun Monate gedauert. Auch wenn dem Sachgericht nicht vorzugreifen ist, ist das Kontaktverbot – je nach Aufhebungsdatum – im Rahmen von einigen Monaten anzurechnen.