Zwar dürfte es ihn getroffen haben, da aktenkundig ein enges Verhältnis zwischen dem Beschwerdeführer und C._____ bestanden hat. Zu berücksichtigen ist in diesem Zusammenhang jedoch, dass die Ersatzmassnahme aufgrund des Verhaltens des Beschwerdeführers angeordnet werden musste und er sich die Einschränkung selber zuzuschreiben hat. Daran vermag auch der brieflich von C._____ geäusserte Wunsch nach Aufhebung des Kontaktverbots nichts zu ändern, nachdem gänzlich unklar ist, unter welchen Umständen und zu welchem Zeitpunkt sie das Schreiben verfasst hat. Zu beachten ist in diesem Zusammenhang der bestehende Loyalitätskonflikt.