Vorliegen des Gutachtens sind die Ersatzmassnahmen faktisch auf das Kontaktverbot beschränkt, auch wenn die Verpflichtung zur Terminwahrnehmung beim Gutachter und Einhalten der Vorgaben im Rahmen der Behandlung formell nicht aufgehoben worden sind. Das Kontaktverbot zu C._____ stellt für den Beschwerdeführer eine weit geringere Belastung dar als Untersuchungshaft. Zwar dürfte es ihn getroffen haben, da aktenkundig ein enges Verhältnis zwischen dem Beschwerdeführer und C._____ bestanden hat.