4.6. 4.6.1 Gemäss Art. 237 StPO ordnet das zuständige Gericht anstelle von Unter- suchungs- oder Sicherheitshaft eine oder mehrere mildere Massnahmen an, wenn sie denselben Zweck wie Haft erfüllen (Abs. 1). Eine Ersatzmassnahme stellt namentlich das Verbot dar, mit bestimmten Personen Kontakte zu pflegen (Abs. 2 lit. g). Ersatzmassnahmen müssen verhältnismässig sein. Dies gilt insbesondere in zeitlicher Hinsicht (BGE 140 IV 74 E. 2.2).