4.5. Mit Replik brachte der Beschwerdeführer im Wesentlichen erneut vor, dass das Zuwarten mit der erneuten Befragung von C._____ im Konflikt mit dem Beschleunigungsgebot stehe. Sein Anliegen sei eine Selbstverständlichkeit, zumal es auch auf Gegenseitigkeit beruhe. Dazu reichte er den im E- Mail seines Rechtsvertreters vom 10. Juni 2024 erwähnten Brief von C._____ zu den Akten, in welchem diese zum Ausdruck bringt, dass sie auch an einer Aufhebung des Kontaktverbots interessiert wäre. Es sei in einem Strafverfahren bei laufenden Zwangsmassnahmen nicht zulässig, auf unbestimmte Zeit mit zentralen Ermittlungen zuzuwarten. -7-