Dies führe dazu, dass das Kontaktverbot und die damit einhergehende Freiheitsbeschränkung zur eigentlichen Strafe in diesem Strafverfahren würde (für ihn und C._____). Dies umso mehr, wenn man bedenke, dass sich seine Verfehlungen, ohne Bagatellisierung, aber nüchtern betrachtet, noch in einem relativ leichten Bereich befänden und – wäre nicht das zwingende Tätigkeitsverbot anzuordnen – mittels Strafbefehl erledigt werden könnten.