__ weiter zugewartet werde, auf die Argumentation der Staatsanwaltschaft Muri-Bremgarten, gebe diese aber selbst im Entscheid nicht wieder. Die äusserst knappe Begründung des Zwangsmassnahmengerichts des Kantons Aargau genüge den Erfordernissen des rechtlichen Gehörs nicht. Es sei nicht zulässig, nach Belieben mit der Einvernahme von C._____ zuzuwarten. Dies verstosse gegen das Beschleunigungsgebot. Vorliegend sei nicht nur er, sondern auch C._____ vom Kontaktverbot betroffen und beide seien in ihrer Freiheit eingeschränkt. Der -6-